( GSVG § 133 Abs 2 ) Mangels Tätigkeitsschutzes ist ein Handelsagent mit Einmannbetrieb keineswegs auf die Tätigkeit eines Handelsvertreters (-agenten) allein verweisbar, sondern auf das gesamte Verweisungsfeld der sich aus § 124 Z 10 GewO 1994 ergebenden Handelsberufe. OGH 10 Ob S 252/98a v. 18.08.1998.