( GSVG § 133) Erwerbsunfähigkeit kann nur „eintreten“, wenn während der versicherten Tätigkeit Erwerbsfähigkeit bestanden hat und der Versicherte von jeder wie immer gearteten Tätigkeit auf dem gesamten Arbeitsmarkt ausgeschlossen ist. Die Unterweisbarkeit für einfache Tätigkeiten spricht gegen die Annahme von Erwerbsunfähigkeit bei Aufnahme der versicherten Tätigkeit.
OGH 10 Ob S 399/98v v. 30.03.1999