( GSVG § 133 Abs 2, § 2 Abs 1 Z 3 ) Ist ein Gesellschafter als Geschäftsführer bestellt, kann er so lange nicht als erwerbsunfähig eingestuft werden, als seine Bestellung aufrecht ist, unabhängig davon, ob er diese Funktion wahrnimmt oder ob er sie entgeltlich oder unentgeltlich ausübt.
OGH 10 Ob S 47/99f v. 30.03.1999