( ASVG § 273 Abs 1 ) Änderungen und technische Entwicklungen auf dem Arbeitsmarkt, vor allem durch die zunehmende Bedeutung der Bildschirmarbeit, haben mit einem Herabsinken der Arbeitsfähigkeit eines Versicherten infolge seines körperlichen oder geistigen Zustandes nichts zu tun, sondern betreffen die Frage der Vermittelbarkeit und damit den Versicherungsfall der Arbeitslosigkeit. OGH 10 Ob S 360/98h v. 10.11.1998.