( ZustG § 17 ) Ist eine schwangere Gewerbetreibende, die in ihrem Geschäftslokal nicht auch ihren Wohnsitz hat, zum Zeitpunkt der Hinterlegung eines Schriftstücks des ASG seit 6 Wochen nicht bzw. nicht mehr regelmäßig in der Betriebsstätte, ist auch dann nicht von ihrer Ortsanwesenheit während der Zustellversuche auszugehen, wenn sie noch nicht im Krankenhaus zur Entbindung aufgenommen war. Während der 8-Wochen-Frist vor der vorgesehenen Entbindung ist der Beschäftigungsort für sie kein ordentlicher Zustellort. OLG Wien 8 Ra 179/98x v. 29.06.1998.