( EStG § 6 Z 14 ) Die bloße Umwandlung der Rechtsstellung eines Vorzugsaktionärs (§§ 115 ff. AktG) in die eines Stammaktionärs stellt keinen Tauschvorgang iSd § 6 Z 14 EStG dar. Gleiches gilt, wenn Inhabern von Partizipationsscheinen iSd § 73c Versicherungsaufsichtsgesetz für die Aufgabe ihrer Rechtsstellung Stammaktien derselben Versicherungsgesellschaft im selben Nominalbetrag eingeräumt werden. BMF v. 21.04.1999. (SWK 15/1999)