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HGHAngG § 1 Abs 1

ArbeitsrechtARD 5036/9/99 Heft 5036 v. 22.6.1999

( HGHAngG § 1 Abs 1 ) Unter hauswirtschaftlichen Tätigkeiten sind neben dem Kochen, Aufräumen oder Waschen auch die Pflege und Beaufsichtigung, das Unterrichten und Erziehen von Kindern zu verstehen. OLG Wien 9 Ra 113/98y v. 26.06.1998. (ZAS Jud. 3/1999)

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