( UStG 1972 § 6 Z 8 lit a ) Verzugszinsen stellen im Jahr 1994 ungeachtet des zivilrechtlichen Titels für den Käufer - dessen Aufwendungen zum Erhalt der Leistung das Entgelt bestimmt - Zuschläge zum Kaufpreis dar, die er zu zahlen hat, um die Schuld für die erhaltene Leistung voll abzutragen und stellen umsatzsteuerrechtlich keinen Schadenersatz dar (vgl. VwGH 85/15/0219 v. 9. 2. 1987).