( ErbStG § 3 Abs 1 ) Für Gratis-Handys, die in einer Verlosung von Einsendern ausgespielt wurden und für die die Gewinner eine Bindung als Kunde eingehen oder mit der Veröffentlichung ihrer Fotos in einer Zeitung einverstanden sein mussten, ist keine Schenkungssteuer zu entrichten.
VwGH 98/16/0196, 0255 v. 04.03.1999