vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Verfallsfrist ab Bekanntwerden von Ansprüchen

ArbeitsrechtARD 5035/11/99 Heft 5035 v. 18.6.1999

( ABGB § 1154, § 1486, KV-Eisen und Metall ) Einem Arbeitnehmer werden idR die für seine geleistete Arbeit zustehenden Entgeltansprüche mit der Leistung der Arbeit bekannt, so dass der Lauf der Verfallsfrist, die laut Kollektivvertrag mit der Fälligkeit bzw. dem „Bekanntwerden“ von Ansprüchen beginnt, durch die Fälligkeit und nicht erst durch die spätere Einsichtnahme in Arbeitszeitaufzeichnungen des Arbeitgebers in Gang gesetzt wird, es sei denn, der Arbeitgeber ist infolge gleitender Arbeitszeit oder vertraglicher (kollektivvertraglicher) Verpflichtung zur Übermittlung von oder Gewährung der Einsicht in Arbeitszeitaufzeichnungen verpflichtet.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte