( ABGB § 1154, § 1486, KV-Eisen und Metall ) Einem Arbeitnehmer werden idR die für seine geleistete Arbeit zustehenden Entgeltansprüche mit der Leistung der Arbeit bekannt, so dass der Lauf der Verfallsfrist, die laut Kollektivvertrag mit der Fälligkeit bzw. dem „Bekanntwerden“ von Ansprüchen beginnt, durch die Fälligkeit und nicht erst durch die spätere Einsichtnahme in Arbeitszeitaufzeichnungen des Arbeitgebers in Gang gesetzt wird, es sei denn, der Arbeitgeber ist infolge gleitender Arbeitszeit oder vertraglicher (kollektivvertraglicher) Verpflichtung zur Übermittlung von oder Gewährung der Einsicht in Arbeitszeitaufzeichnungen verpflichtet.