( KommStG § 3 Abs 1 ) Fördert ein Verein die wirtschaftlichen Belange seiner Mitglieder durch Erbringung von Leistungen (z.B. Bereitstellung von Einrichtungen, Beratung, Vermittlung, Hilfestellung in besonderen Situationen) sind die Beiträge der Mitglieder als unechte Mitgliedsbeiträge (Leistungsentgelte) anzusehen und der Verein unterliegt als Unternehmer der Kommunalsteuerpflicht.
VwGH 97/13/0162 v. 17.03.1999