( KommStG § 3 Abs 1 ) Ist es Zweck eines Vereins, allen Industriezweigen der Markenartikelindustrie zu dienen (z.B. durch Beratung der Vereinsmitglieder, Schutz vor Marken- und Musterverletzungen, Durchsetzung von Rechtsansprüchen bei unlauterem Wettbewerb, Mittlertätigkeit bei Rechtsstreitigkeiten) und ist bezüglich der (Gemeinschafts-)Aufgaben letztlich davon auszugehen, dass eine enge Verknüpfung mit den individuellen Wirtschaftsinteressen der Mitglieder gegeben ist, ist ein Vergleich mit einer „Rechtsschutzversicherung“ ausgehend von Ansprüchen der Mitglieder auf Raterteilung und Rechtsbelehrung nicht völlig unberechtigt und die (unechten) Mitgliedsbeiträge sind als Leistungsentgelte anzusehen, weshalb der Verein als Unternehmer der Kommunalsteuerpflicht unterliegt (vgl. dazu in einem ähnlichen Fall ausführlicher VwGH 97/13/0162 v. 17. 3. 1999 = ARD 5034/14/99). VwGH 97/13/0089 v. 17.03.1999. (Beschwerde abgewiesen)