( AngG § 23 Abs 1 ) Bei Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die Abfertigung sind in das „regelmäßige Entgelt“ auch verfallene Überstundenentgelte einzubeziehen, sofern diese Überstunden im Beobachtungszeitraum geleistet wurden.
OLG Wien 9 Ra 361/98v v. 02.03.1999, Revision unzulässig