( GewO § 82a lit d ) Hat ein Arbeitnehmer auf sein bestehendes Austrittsrecht wegen zu diesem Zeitpunkt bereits aufgelaufener Entgeltrückstände letztendlich verzichtet, um mit dem Arbeitgeber eine Urlaubsvereinbarung treffen zu können, kann daraus nicht geschlossen werden, dass er dem Arbeitgeber den ihm zustehenden Lohn weiter kreditiert bzw. mit der vom Arbeitgeber praktizierten Fälligkeit einverstanden ist. ASG Wien 31 Cga 97/98f v. 09.12.1998, bestätigt durch OLG Wien 7 Ra 54/99h v. 24. 3. 1999.