( GewO § 82 lit f, ASchG § 70 ) Stellt ein Arbeitgeber trotz häufiger Verletzungen keine entsprechende Schutzausrüstung zur Verfügung, stellt die Verweigerung von Arbeiten, die einer derartigen Schutzausrüstung bedürfen, keinen Entlassungsgrund dar.
OLG Wien 9 Ra 55/99w v. 14.04. 1999