( IESG § 1 Abs 2 Z 4 lit a ) Bringt ein Arbeitnehmer erst nach Ausgleichseröffnung eine vor diesem Zeitpunkt verfasste Klage auf offene Entgeltansprüche in Kenntnis der Insolvenz bei Gericht ein, sind die schließlich rechtskräftig zugesprochenen Prozesskosten nicht als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig anzusehen und stellen daher keinen gesicherten Anspruch dar. OGH 8 Ob S 107/98p v. 17.09.1998.