( FinStrG § 35 Abs 3, BAO § 122 Abs 2 ) Wer Erzeugnisse oder Waren, für die eine Abgabenbegünstigung unter einer Bedingung gewährt worden ist, in einer Weise verwenden will, die der Bedingung nicht entspricht, hat dies vorher der Abgabenbehörde anzuzeigen. Die Weitergabe von gemäß dem UNIDO-Amtssitzübereinkommen zum persönlichen Gebrauch und Verbrauch, jedoch nicht für Geschenks- und Verkaufszwecke zollfrei überlassenen Waren an andere Personen zum Verbrauch, ist eine bedingungswidrige und anzeigepflichtige Verwendung. OGH 13 Os 130/98 v. 11.11.1998.