( Stmk. LAO § 149, GetrAbgG ) Die in einem ländlichen Kaufhaus umgesetzten Getränke- und Speiseeismengen können realistischerweise durchaus von den Haushalten in der Gemeinde verbraucht werden. Demgegenüber würde bei den gegebenen Umständen ein Anteil des Außerortverbrauchs von 48% bzw. 65% des vergleichsweise geringen Gesamtgetränkeumsatzes - selbst unter Berücksichtigung von Werbeaktivitäten des Kaufmannes - zumindest ungewöhnlich erscheinen. VwGH 93/17/0313 v. 25.01.1999. (Beschwerde abgewiesen)