( AngG § 27 Z 1 ) Der Berufung gegen das Urteil des ASG Wien 27 Cga 146/95b v. 10. 6. 1996 = ARD 4821/19/97, betreffend ungerechtfertigte Entlassung wegen einer begründeten Strafanzeige gegen den Arbeitgeber unabhängig vom Ausgang des Strafverfahrens, wurde keine Folge gegeben. OLG Wien 7 Ra 368/96f v. 16.12.1998.
Anm.: Bestätigt durch OGH 1. 12. 1999, 9 Ob A 222/99h , ARD 5245/30/2001.