( ErbStG § 15 Abs 1 Z 17, ABGB § 1414 ) Bei Legaten kommt dem Vermächtnisnehmer die Steuerfreiheit des § 15 Abs 1 Z 17 ErbStG nur zu, wenn Inhalt des Vermächtnisses ein endbesteuerter Vermögenswert (hier: Sparbuch) ist; handelt es sich hingegen um ein Geldvermächtnis, das aus endbesteuerten Sparbüchern zu erfüllen ist, ist das Vermächtnis nicht steuerfrei. Nimmt der Vermächtnisnehmer eine andere als die geschuldete Leistung (hier: Geldzahlung) an Erfüllungs statt an (hier: die Übergabe von Sparbüchern), führt dies zu einem Erlöschen des ursprünglichen Schuldverhältnisses. Der ursprüngliche - im Zeitpunkt der Entstehung des Erbschaftssteueranspruchs gegebene und damit maßgebliche - Inhalt des durch das Vermächtnis begründeten Schuldverhältnisses (hier: einer Geldforderung) wird jedoch davon nicht berührt. Nach der Entstehung des Steueranspruchs zwischen dem Erben und dem Vermächtnisnehmer getroffene Erfüllungsabreden vermögen den einmal entstandenen Steueranspruch nicht aufzuheben oder zu modifizieren. VwGH 98/16/0364 v. 17.12.1998. (Beschwerde abgewiesen)