( ErbStG § 15 Abs 1 Z 17 ) Bei dem sogenannten „endbesteuerten“ Kapitalvermögen muss es sich zur Erlangung der Steuerbefreiung um konkretes, dem Erblasser im Zeitpunkt seines Todes zugerechnetes Vermögen gehandelt haben. Dies kann z.B. in Form eines Sparbuches vorliegen. Der - steuerfreie - Erwerb des zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers vorhandenen endbesteuerten Kapitalvermögens ist in einem solchen Fall mit der Einantwortung dieses Sparguthabens an die Erben erschöpft. Bei der Erfüllung von Geldforderungen eines Legatars seitens der Erben handelt es sich aber nicht mehr um das dem Erblasser im Zeitpunkt seines Todes zugestandene endbesteuerte Kapitalvermögen, sondern bereits um Vermögen der eingeantworteten Erben. VwGH 98/16/0363 v. 17.12.1998. (Beschwerde abgewiesen)