( ASVG § 256) Der Anspruch auf Weitergewährung einer Invaliditäts- oder Berufsunfähigkeitspension hängt davon ab, ob der Versicherte nach Ablauf der Frist, für die sie zuerkannt wurde, noch, erstmals oder wieder als invalid iSd § 255 ASVG oder berufsunfähig iSd § 273 ASVG gilt. Dabei ist ein Vergleich mit den Verhältnissen zur Zeit der Zuerkennung der Pension, wie er bei der Entziehung einer Leistung notwendig ist, nicht anzustellen. OLG Wien 10 Rs 208/97 v. 26.09.1997. (ZAS Jud. 2/1999)