( VO (EWG)Nr 574/72,Nr 1408/71, ASVG § 203, § 256 ) Dem zuständigen SV-Träger ist es gemäß Art 51 Abs 1 VO (EWG)Nr 574/72 im Fall eines ehemaligen Grenzgängers, der Leistungen bei Invalidität erhält und im Gebiet eines anderen MitgliedStaates als desjenigen des leistungspflichtigen SV-Trägers wohnt - und zwar näher am Sitz des SV-Trägers des zuständigen Staates als am Sitz des SV-Trägers des WohnStaates - verboten, die verwaltungsmäßige und ärztliche Kontrolle des Betreffenden durchzuführen, ohne eine vorherige Untersuchung durch den SV-Träger des Wohnorts verlangt zu haben. Diese Bestimmung verbietet es jedoch nicht, dass der Betreffende auf die vorherige Untersuchung durch den SV-Träger des Wohnorts verzichtet, sofern der Verzicht freiwillig und unzweideutig erklärt worden ist.