( EStG § 20 Abs 1 Z 2 lit e , § 16 Abs 1 Z 6 ) Die Beschränkung der Werbungskosten für Familienheimfahrten mit einem Höchstbetrag in Höhe des höchsten Pendlerpauschales ist nicht gleichheitswidrig.
VfGH B-1511/98 v. 28.09.1998
Anm. d. Red.: Mit dem StruktAnpG 1996, BGBl 1996/201 , wurde durch Anfügung des § 20 Abs 1 Z 2 lit e EStG die Abzugsfähigkeit für Familienheimfahrten ab 1996 mit dem höchsten Pendlerpauschale begrenzt. Kosten für Fahrten zwischen Wohnsitz am Arbeitsort und Familienwohnsitz dürfen bei den einzelnen Einkünften daher nicht mehr abgezogen werden, „soweit sie den auf die Dauer der auswärtigen (Berufs-)Täigkeit bezogenen höchsten in § 16 Abs 1 Z 6 lit c angeführten Betrag übersteigen“ (§ 20 Abs 1 Z 2 lit e EStG). Dieses höchste Pendlerpauschale beträgt derzeit S 28.000,- jährlich (bei einer einfachen Fahrtstrecke von über 60 km).