( GewO § 82 lit d, ABGB § 863 ) Schaltet ein Arbeitgeber auf Grund eines Verdachtes der Untreue eines Arbeitnehmers einen Detektiv ein, ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet, schon auf Grund von Zwischenberichten des Detektivs die Entlassung auszusprechen, auch wenn ihm aus den Zwischenberichten letztlich bereits jene Umstände zur Kenntnis gelangten, die ihn zur Entlassung berechtigten. Auch bei Abwarten des Endberichts des Detektivs ist die Rechtzeitigkeit der Entlassung gewahrt.