( EStG § 37 Abs 2 Z 1, § 24 ) Hat ein Steuerpflichtiger im Laufe von 6 Jahren einen Klientenstock aufgebaut und diesen sodann nach Gründung einer OHG dieser zur weiteren Bearbeitung überlassen, sich die Rechte am Kundenstock aber beibehalten (Sonderbetriebsvermögen), kann der beim Ausscheiden des Steuerpflichtigen aus der OHG 4 Jahre nach deren Gründung erzielte Veräußerungserlös auch dann nicht einer begünstigten Besteuerung (damals Hälftesteuersatz) unterzogen werden, wenn seit dem Beginn des Aufbaus des Klientenstocks mehr als 7 Jahre vergangen sind.