( AuslBG § 2 Abs 2 ) Die Beschäftigung eines Ausländers ohne Beschäftigungsbewilligung gegen Naturalentgelt ist auch dann verboten, wenn sie nur kurzfristig und ohne zivilrechtlichen Dienstvertrag erfolgt.
VwGH 98/09/0185 v. 16.09.1998
Der Begriff der Beschäftigung ist durch § 2 Abs 2 AuslBG u.a. in der Weise bestimmt, dass die Verwendung in einem Dienstverhältnis (§ 2 Abs 2 lit a AuslBG) oder in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis, sofern die Tätigkeit nicht auf Grund gewerberechtlicher oder sonstiger Vorschriften ausgeübt wird (§ 2 Abs 2 lit b AuslBG), als Beschäftigung gilt. Maßgebend für die Einordnung in diesen Beschäftigungsbegriff ist, dass die festgestellte Tätigkeit in persönlicher bzw. wirtschaftlicher Abhängigkeit des Arbeitenden ausgeübt wird.