( AngG § 27 Z 4 ) Die Missachtung einer bereits akzeptierten wöchentlichen Arbeitsorganisation des Filialleiters ist als Verfehlung schwerwiegender Natur einzustufen, sofern kein hinreichender Dienstverhinderungsgrund vorliegt. ASG Wien 4 Cga 75/98x v. 15.06.1998, bestätigt durch OLG Wien 8 Ra 394/98i v. 12. 3. 1999.