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ArbVG § 105 Abs 2

RechtsmittelerledigungARD 5024/28/99 Heft 5024 v. 30.4.1999

( ArbVG § 105 Abs 2 ) Die 5-Tage-Frist zur Stellungnahme des Betriebsrats zu einer Kündigung muss zur Gänze für die Beratungen zur Verfügung stehen. Sie beginnt mit dem Tag nach der Verständigung des Betriebsrats zu laufen und endet erst um 24.00 Uhr des fünften Arbeitstages. Sie muss dem Betriebsrat voll für seine Stellungnahme zur Verfügung stehen, so dass die Kündigung auch erst nach Ablauf der 5-Tage-Frist ausgesprochen, also die schriftliche Kündigung der Post übergeben werden darf. OLG Wien 9 Ra 146/97z v. 19.02.1999, in Bestätigung von ASG Wien 21 Cga 175/96z v. 15. 11. 1996 = ARD 4848/29/97.

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