( ABGB § 863, § 1158 ) Hat ein Arbeitgeber einen auch als Barkeeper beschäftigten Arbeitnehmer vor die Alternative gestellt, seinen Dienst als Türsteher auszuüben - im Übrigen eine Tätigkeit, die der Arbeitnehmer schon mehrfach ausgeübt hat - oder aber das Dienstverhältnis zu beenden, und lehnt der Arbeitnehmer daraufhin die Tätigkeit als Türsteher ab und tritt ohne weitere Erklärung seinen Dienst nicht an, ist von einer eindeutig einvernehmlichen Auflösung des Dienstverhältnisses auszugehen. OLG Wien 8 Ra 393/98t v. 12.02.1999, in Bestätigung von ASG Wien 29 Cga 67/97b v. 7. 7. 1998 = ARD 4978/6/98, Revision unzulässig.