( AlVG § 8 Abs 2 ) Sind Zweifel über die Arbeitsfähigkeit eines Arbeitslosen objektiv gerechtfertigt, ist das AMS berechtigt, eine Untersuchung iSd § 8 Abs 2 AlVG durch einen amtsärztlichen Sachverständigen anzuordnen und - auf Grund der Weigerung des Arbeitslosen, sich einer solchen Untersuchung zu unterziehen - für die Dauer der Weigerung die Notstandshilfe einzustellen. VwGH 99/08/0003 v. 16.02.1999. (Beschwerde abgewiesen)