( AlVG § 7 Abs 1, § 8 Abs 3 ) Scheidet der Bezieher einer Invaliditätspension aus einer neben dem Bezug dieser Pension ausgeübten Beschäftigung aus, ist die für die Beurteilung eines Arbeitslosengeldanspruchs notwendige Voraussetzung der Arbeitsfähigkeit zwar nicht an die Feststellung seiner Invalidität gebunden, doch ist, sofern der Invaliditätspensionsbezieher nicht eine Besserung seines Gesundheitszustandes behauptet, nicht von Arbeitsfähigkeit auszugehen.