( AlVG § 33, NHV § 2 Abs 1, § 5 ) Tatsächlich geleistete Unterhaltszahlungen des geschiedenen Ehemannes einer Arbeitslosen sind auf deren Notstandshilfe nicht anzurechnen.
VwGH 97/08/0554 v. 16.03.1999
Die gegenteilige teleologisch nahe liegende Annahme trifft seit dem StruktAnpG, BGBl 1995/297, nicht mehr zu, weil der Gesetzgeber den „strengeren Einkommensbegriff nach dem Studienförderungsgesetz“ (StudFG) übernommen hat und § 36a AlVG nun eine Legaldefinition des „Einkommens im Sinne dieses Bundesgesetzes“ enthält, die das Einkommen gemäß § 2 Abs 2 EStG 1988 für maßgeblich erklärt. Diese Verweisung wird - wie im StudFG - durch ein System u.a. von Hinzurechnungen ergänzt, aus denen sich ergibt, dass mit dem „Einkommen nach § 2 Abs 2 EStG 1988 “ (so der Einleitungssatz des § 6a Abs 3 AlVG) nur das steuerpflichtige Einkommen gemeint ist. Die Hinzurechnungen weichen in § 36a Abs 3 Z 1 AlVG hinsichtlich der steuerfreien Bezüge nach § 3 EStG 1988 von den in § 9 Z 1 StudFG vorgesehenen zum Teil ab, stimmen in § 36a Abs 3 Z 2 AlVG (abgesehen von der späteren Einfügung des § 10a EStG 1988) mit § 9 Z 2 StudFG aber wörtlich überein, wobei die Hinzurechnung wiederkehrender Bezüge iSd § 29 Z 1 zweiter Satz EStG 1988, zu denen aus familienrechtlichen Pflichten entspringende Unterhaltszahlungen gehören, nicht vorgesehen ist.