( DHG § 2 ) Nur in den Fällen, in denen dem Arbeitnehmer Geld und Waren ausschließlich anvertraut sind, hat der Arbeitgeber auch den äußeren Schein für sich, dass der Arbeitnehmer für das Manko, das in seinem Bereich entstanden ist, verantwortlich ist. In jenen Fällen, in denen verschiedene andere Personen Zugang zur Kassa haben, findet eine Beweislastumkehr des in Anspruch genommenen Arbeitnehmers nicht statt. Es bleibt in diesen Fällen dabei, dass der geschädigte Arbeitgeber den erlittenen Schaden, die Kausalität der Handlung des Arbeitnehmers und dessen Verschulden zu beweisen hat. OLG Wien 9 Ra 162/98d v. 21.08.1998, Revision unzulässig.