( AuslBG § 28 ) Vor Erlangung der letzten Stufe der Integration in den Arbeitsmarkt des Mitgliedstaates war eine Übertretung des AuslBG bzw. eine Bestrafung des Arbeitgebers wegen unerlaubter Beschäftigung eines (noch nicht vollständig integrierten) türkischen Staatsangehörigen nicht ausgeschlossen. VwGH 96/09/0288 v. 26.08.1998. (Beschwerde abgeweisen)