BMF v. 19.02.1999
Eine Änderung der Art der Bewirtschaftung oder der Tätigkeit iSd § 2 Abs 4 LiebhabereiVO, die zur objektiven Ertragsfähigkeit führt, liegt u.a. bei einer bedeutenden Änderung der Finanzierung, vor allem bei einer außerordentlichen Tilgung von Fremdmitteln aus außerbetrieblichen Mitteln vor (siehe Richtlinien zur Liebhabereibeurteilung - LRL 1997, Pkt 17.3).