( EStG § 2 Abs 2 ) Die Behandlung einer Beschwerde wegen ungleicher Behandlung von Verlusten aus verschiedenen Tätigkeiten durch § 2 Abs 2 EStG wurde vom VfGH in Hinblick auf den Sinn und die Wirkung der einschlägigen Verfassungsbestimmung wegen Unwahrscheinlichkeit der behaupteten Verletzungen des Rechtes auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz, auch der Verletzung eines anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes oder der Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm abgelehnt. VfGH B-1347/98 v. 30.11.1998.