( GSVG § 133 Abs 2 ) Ein Lebensmittelhändler mit Verbundtrafik, der auch Süßwaren verkaufen kann, kann auf den Süßwarenhandel verwiesen werden.
OGH 10 Ob S 180/98p v. 09.06.1998
Die Verweisung auf eine selbständige Erwerbstätigkeit, die nur Teilbereiche der bisher ausgeübten umfasst, ist zulässig, wenn für diesen Teilbereich Kenntnisse und Fähigkeiten erforderlich sind, die der Versicherte bisher benötigte. Für die Beurteilung des Verweisungsfeldes nach § 133 Abs 2 GSVG kommt es auch nicht - wie bei Prüfung Unselbständiger nach § 255 ASVG - auf die Zahl jener Unternehmen an, die das betreffende Gewerbe betreiben; ausschlaggebend ist vielmehr nur, ob die selbständig ausgeübte Verweisungstätigkeit unter Berücksichtigung des Marktes eine wirtschaftlich vertretbare Betriebsführung ermöglicht, wobei eine gewisse Verschmälerung der Einkommenssituation vom Versicherten hingenommen werden muss.