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Prozessfähigkeit mündiger Minderjähriger bei Leistungsansprüchen

SozialversicherungARD 5021/15/99 Heft 5021 v. 20.4.1999

( ASVG § 361 Abs 2 ) Ein mündiger Minderjähriger kann nach bürgerlichem Recht (und damit auch nach Verfahrensrecht), soweit hiedurch sein Lebensunterhalt gefährdet wird, nicht wirksam disponieren, so dass ihm weder vor dem Versicherungsträger (§ 9 AVG) noch vor dem (Sozial-, früher Schieds-)Gericht in einem Verfahren über einen Leistungsanspruch nach einem Arbeitsunfall mit Dauerschaden wegen Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit (Versehrten- als Dauerrente) Prozessfähigkeit zukommt.

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