( ASVG § 361 Abs 2 ) Ein mündiger Minderjähriger kann nach bürgerlichem Recht (und damit auch nach Verfahrensrecht), soweit hiedurch sein Lebensunterhalt gefährdet wird, nicht wirksam disponieren, so dass ihm weder vor dem Versicherungsträger (§ 9 AVG) noch vor dem (Sozial-, früher Schieds-)Gericht in einem Verfahren über einen Leistungsanspruch nach einem Arbeitsunfall mit Dauerschaden wegen Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit (Versehrten- als Dauerrente) Prozessfähigkeit zukommt.