( AngG § 29 ) Erklärt ein Arbeitnehmer nach Zugang seiner (ungerechtfertigten) Entlassung seinen (rechtlich unerheblichen) Austritt, ist die Kündigungsentschädigung auf Basis der vom Arbeitgeber einzuhaltenden Kündigungsfrist zu berechnen. OGH 9 Ob A 250/98z v. 07.10.1998.