( FinStrG § 33 Abs 1 ) Entzieht sich ein Steuerpflichtiger unter Nutzung seiner Stellung als Obmann eines ganz unter seinen Einfluss stehenden, eine Tauchschule betreibenden Vereins seiner Steuerpflicht, ist von vorsätzlicher Abgabenhinterziehung auszugehen. VwGH 93/14/0183 v. 28.10.1998. (Beschwerde abgewiesen)