( Wr. WVG § 25, KKG § 23 ) Der Fall des die Haftung des neuen Wassergebührenschuldners auslösenden Wechsels des Wasserabnehmers ist auch dann gegeben, wenn zum Zeitpunkt des Beginns des Pachtverhältnisses des neuen Nutzers eines Betriebes der Wasseranschluss (im vorliegenden Fall: auf Grund der Absperrung durch die Behörde) nicht benützbar ist.
VwGH 98/17/0182 v. 16.11.1998