( OÖ InteressentenbeiträgeG, WassergebührenO Bad Ischl ) Auf den „tatsächlichen“ Wasserverbrauch im Sinne einer genützten Wassermenge kommt es bei Vorschreibung der Wasserbezugsgebühr genauso wenig an wie auf die der Kanalgebührenvorschreibung zugrunde gelegte Abwassermenge.
VwGH 97/17/0022 v. 16.11.1998