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ArbVG § 33 Abs 2 Z 2

Arbeitsrechtliche EntscheidungshinweiseARD 5019/18/99 Heft 5019 v. 13.4.1999

( ArbVG § 33 Abs 2 Z 2 ) Unterrichts- und Erziehungsanstalten der Länder und Gemeinden fallen nicht in den Geltungsbereich des ArbVG, wenn das Land (hier: die Steiermark) entsprechende Personalvertretungsvorschriften erlassen hat (siehe auch OGH 9 Ob A 246/94 v. 25. 1. 1995 = ARD 4654/6/95). OGH 9 Ob A 226/98w v. 07.10.1998.

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