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Wr. BehindertenG § 43 Abs 3

BetriebswichtigesARD 5018/27/99 Heft 5018 v. 7.4.1999

( Wr. BehindertenG § 43 Abs 3 ) Eine Maßnahme, mit der durch Unterbringung und Verpflegung der Lebensunterhalt eines Behinderten sichergestellt wird, muss dessen Lebensunterhalt vollends sicherstellen. Die Vorschreibung eines Kostenbeitrages nach § 43 Abs 3 Wr. BehindertenG 1986 entspricht nicht dem Gesetz. VwGH 97/08/0633 v. 23.06.1998. (Bescheid aufgehoben)

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