( BAO § 239 ) Nach dem Erlass von Urteilen des EuGH, in denen Abgaben für gemeinschaftsrechtswidrig erklärt werden, kann ein Mitgliedstaat Vorschriften erlassen, nach denen die Voraussetzungen für die Erstattung dieser Abgaben weniger günstig sind, als sie es ohne diese Vorschriften wären, sofern sich diese Änderung nicht speziell auf die betreffenden Abgaben bezieht und die neuen Vorschriften die Ausübung des Rechts auf Erstattung nicht unmöglich machen oder übermäßig erschweren. EuGH Rs. C-343/96 v. 09.02. 1999, Fall Dilexport Srl. (