( FinStrG § 93 Abs 4 ) Begründungselemente eines Bescheides hinsichtlich der Prüfung der Rechtmäßigkeit von Hausdurchsuchungen ohne richterlichen Befehl gemäß § 93 Abs 4 FinStrG, wonach auch zeit- und ortsgleich vorgenommene Pfändungsmaßnahmen rechtmäßig gewesen seien, erwecken den falschen Eindruck, dass mit dem angefochtenen Bescheid auch hierüber abgesprochen worden wäre. Wird aber aus dem Kontext von Spruch und Begründung des Bescheides ausreichend deutlich, dass die zeit- und ortsgleich durchgeführte Pfändung nur aus dem Blickwinkel betrachtet wurde, ob sie geeignet war, die Hausdurchsuchungen selbst als rechtswidrig erscheinen zu lassen, ist der Bescheid nicht rechtswidrig. VwGH 93/13/0308 v. 04.11.1998. (Beschwerde abgewiesen)