( BAO § 81 ) Wurde für die Gesellschafter einer GesBR eine Person aus ihrer Mitte von der Abgabenbehörde als vertretungsbefugte Person bestellt und sind für die GesBR ausgefertigte, an die Gesellschafter adressierte und zugestellte Bescheide nicht an eine zur Vertretung der GesBR bevollmächtigte Person zugestellt worden, sind sie damit rechtlich nicht existent geworden. VwGH 93/14/0228 v. 28.10.1998. (Beschwerde abgewiesen)