( BAO § 245, § 248 ) Ein haftungspflichtiger ehemaliger Geschäftsführer hat das Recht, innerhalb der zur Berufung gegen den Haftungsbescheid offenstehenden Frist auch gegen den Bescheid über den Abgabenanspruch zu berufen. Sind die zur Festsetzung des Abgabenanspruchs führenden Grundlagen unbekannt, ist zwar die Einbringung einer Berufung formal möglich, die Berufungsgründe können aber - in Unkenntnis der Besteuerungsgrundlagen - in aller Regel nicht sinnvoll ausgeführt werden, so dass sich diesfalls ein Rechtsschutzdefizit ergibt.