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Delikthaftung von Geschäftsführern für SV-Beiträge

BetriebswichtigesARD 5017/31/99 Heft 5017 v. 2.4.1999

( ABGB § 1311, StGB § 159 Abs 1 Z 1, ASVG § 67 Abs 10, § 59, § 113 ) Hat ein Geschäftsführer schuldhaft die Zahlungsunfähigkeit einer GmbH durch fahrlässige Krida herbeigeführt, haftet er persönlich für rückständige SV-Beiträge der insolventen Gesellschaft als Vertrauensschaden, nicht aber für Verzugszinsen und Beitragszuschläge.

OGH 2 Ob 268/98w v. 19.11.1998

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